Details

Steuerupdate Oktober 2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2024:

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung
  • Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen?
  • Fremdwährungskonten: Anleger durch neue Pflichten der Banken ggf. unter Zugzwang

    Nicht abziehbare Schuldzinsen: Gewinne von Tochtergesellschaften nicht einzubeziehen
  • Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
  • Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer nicht verfassungswidrig

    Verzugszinsen
  • Steuertipps für Existenzgründer
  • Bundesverfassungsgericht gefragt: Ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

    Für Aussetzungszinsen gilt ein gesetzlicher Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

    Aussetzungszinsen

    Ein Einspruch und eine Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen.

    Beachten Sie Auf Antrag soll aber eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist in § 361 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

    Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Es droht aber eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zu entrichten. Die Höhe dieser Aussetzungszinsen regelt § 237 i. V. mit 238 Abs. 1 S. 1 AO.

    Nachzahlungs-/Erstattungszinsen

    Es gibt allerdings auch andere Verzinsungstatbestände, z. B. für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Hier war der Gesetzgeber wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 verpflichtet, den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. von 6 % p. a. anzupassen. Da sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckte, wurde der Gesetzgeber nur bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen tätig. Hier beträgt der Zinssatz seit dem 1.1.2019 nunmehr lediglich 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr.

    AdV-Zinsen: Bundesfinanzhof hält 6 % p. a. für verfassungswidrig

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Zinssatz i. H. von 6 % p. a. für Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

    Zudem werden Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, seit dem 1.1.2019 ungleich behandelt. Diese Zinssatzspreizung ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

    Quelle BFH, Beschluss vom 8.5.2024, Az. VIII R 9/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243349; BFH, PM Nr. 34/24 vom 22.8.2024; BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17


    Kapitalanleger

    Fremdwährungskonten: Anleger durch neue Pflichten der Banken ggf. unter Zugzwang

    Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei.

    Bisherige Handhabung

    Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten und nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.

    Beachten Sie Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

    MERKE Weil die Banken für die vorgenannten steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornehmen, müssen Anleger diese eigenständig in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.

    Neue Sichtweise

    Mit Schreiben vom 19.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise geändert. Danach sind Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Somit müssen die Banken etwaige Gewinne (unabhängig von der Haltedauer) der Abgeltungsteuer (25 %) unterwerfen.

    Beachten Sie Die neue Sichtweise gilt „nur“ für verzinste Fremdwährungsguthaben. Das heißt: Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens bleibt es bei der bisherigen Handhabung.

    Zudem kann bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (beispielsweise Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    Übergangsregelung

    Das vorgenannte Schreiben vom 19.5.2022 ist auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es aber nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise zu den verzinslichen Fremdwährungskonten erst ab dem 1.1.2024 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

    Beachten Sie Diese Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium jüngst um ein Jahr verlängert. Somit sind Banken spätestens ab 2025 dazu verpflichtet, die neue Sichtweise der Finanzverwaltung umzusetzen.

    Handlungsempfehlungen

    Durch den automatischen Steuerabzug der Banken und dem entsprechenden Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfährt das Finanzamt nun auch von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Das heißt: Haben Kapitalanleger in der Vergangenheit keine Währungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft deklariert, aber bescheinigt die Bank ab 2025 entsprechende Vorgänge, dann kann es zu Rückfragen durch das Finanzamt kommen.

    Doch was ist jetzt zu tun? Grundsätzlich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb kann es in einem ersten Schritt ratsam sein, zu prüfen, ob es in der Vergangenheit versäumt wurde, Währungsgewinne in der privaten Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft zu deklarieren. Falls dies der Fall sein sollte, ist ggf. eine Nacherklärung angezeigt.

    Quelle BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, Rn. 131 und 325; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rn. 325

    Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

    Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise ohne Antragstellung zugeteilt. Das hat das BZSt am 12.8.2024 mitgeteilt.

    Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Auf diese Punkte geht das BZSt unter www.bzst.de/widnr näher ein:

    • Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
    • Abgrenzung zur Steuernummer, Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer,
    • Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
    • Informationen zum Datenschutz.

    Einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie unter www.iww.de/s11451.

    Wer bis Ende November 2024 noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, hat dadurch keinen Nachteil. Denn eine Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

    Quelle BZSt online, unter www.iww.de/s11452


    Umsatzsteuerzahler

    E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine

    Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese Neuregelung gilt auch für gemeinnützige Vereine.

    In einer Mitteilung vom 16.8.2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wichtige Informationen für Vereine zur elektronischen Rechnung zusammengestellt. Dabei geht es um gemeinnützige Vereine als Rechnungsersteller (mit diversen Übergangsfristen) sowie als Rechnungsempfänger (hier sind keine Übergangsregelungen vorgesehen).

    Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben für den Beginn des 4. Quartals 2024 angekündigt. Ein Entwurfsschreiben gibt es bereits (unter www.iww.de/s11125).

    Quelle FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.8.2024, unter www.iww.de/s11554


    Arbeitgeber

    Kaufkraftzuschläge: Gesamtübersicht zum 1.7.2024

    Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht.

    Hintergrund: Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei. Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:

    • 1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
    • 2. Gruppe: Mit Gruppe 1 vergleichbare Personen,
    • 3. Gruppe: Übrige Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.

    Quelle BMF-Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 - S 2341/24/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243663


    Abschließende Hinweise

    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 beträgt 3,37 Prozent.

    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

    • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,37 Prozent
    • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,37 Prozent*

    * für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,37 Prozent.

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

    Berechnung der Verzugszinsen

    Zeitraum

    Zins

    vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

    3,62 Prozent

    vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

    3,12 Prozent

    vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

    1,62 Prozent

    vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

    -0,88 Prozent

    vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

    -0,88 Prozent

    vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

    -0,88 Prozent

    vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

    -0,88 Prozent

    vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

    -0,88 Prozent

    vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

    -0,88 Prozent

    vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

    -0,88 Prozent

    vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

    -0,88 Prozent

    vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

    -0,88 Prozent

    Steuertipps für Existenzgründer

    Bei der Unternehmensgründung gibt es viele (steuerliche) Dinge zu beachten. Eine aktuelle Broschüre des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Juni 2024) kann hier Hilfestellung leisten.

    Es werden insbesondere folgende Aspekte thematisiert:

    • Wahl der Rechtsform,
    • Steuerarten/-erklärungen,
    • Pflichten als Arbeitgeber sowie
    • Buchführung, Aufzeichnungen und Gewinnermittlung.

    Beachten Sie Die Broschüre kann unter www.iww.de/s11558 als PDF-Datei heruntergeladen werden.

    Zurück

    aucuron Steuerupdate abonnieren

    Melden Sie sich zu unserem kostenlosen Newsletter an. Wir informieren Sie regelmäßig über geänderte Steuerinformationen.

    Bitte addieren Sie 7 und 7.

    Ja, ich möchte den monatlichen Newsletter "aucuron Steuerupdate" erhalten und ich stimme den Datenschutzerklärung mit einem Klick auf "Abonnieren" zu.

    Hinweise zum Widerruf und der Verarbeitung der Daten geben wir in unserer Datenschutzerklärung.

    Über aucuron

    aucuron ist eine inhabergeführte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft und Unternehmensberatung mit rund 40 Mitarbeitern an den Standorten Passau und Regensburg.

    Kontakt

    aucuron AG
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    Steuerberatungsgesellschaft

    Messestraße 3
    94036 Passau

    +49 (0) 851 / 7 20 46-100

    +49 (0) 851 / 7 20 46-111

    Copyright 2024.
    Einstellungen gespeichert
    Datenschutzeinstellungen

    Bitte wählen Sie die Cookies auf aucuron.de aus.

    You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close